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HGB § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

HGB § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

[ Auszug: (1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch ... ]